Wann habe ich bei einer Flugverspätung Anspruch?
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 knüpft Ansprüche an Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen. Fehlt eine davon, greift die Verordnung nicht – dann bleiben allenfalls Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag oder dem Reiserecht.
- Der Flug fällt in den Anwendungsbereich. Erfasst sind alle Flüge, die auf einem Flughafen in der EU angetreten werden – unabhängig von der Fluggesellschaft. Flüge aus einem Nicht-EU-Staat in die EU nur dann, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat (Art. 3 Abs. 1). Island, Norwegen und die Schweiz sind einbezogen.
- Sie hatten eine bestätigte Buchung und waren rechtzeitig da. Ohne ausdrücklich genannte Abfertigungszeit gilt: spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit am Schalter (Art. 3 Abs. 2).
- Sie reisen nicht zu einem nicht öffentlichen Sondertarif. Kostenlose oder nur intern verfügbare Tarife sind ausgenommen. Flugscheine aus Vielflieger- und Bonusprogrammen bleiben dagegen erfasst (Art. 3 Abs. 3).
- Die Verspätung erreicht die maßgebliche Schwelle. Welche das ist, hängt davon ab, welchen Anspruch Sie geltend machen – siehe den nächsten Abschnitt.
- Die Ursache ist kein außergewöhnlicher Umstand. Diese Voraussetzung gilt nur für die Ausgleichszahlung. Betreuung, Ersatzbeförderung und Erstattung schuldet die Fluggesellschaft unabhängig von der Ursache.
Abflug oder Ankunft? Zwei Schwellen, die oft verwechselt werden
Die Verordnung arbeitet mit zwei völlig verschiedenen Bezugspunkten, und das ist der häufigste Grund für abgelehnte Forderungen: Die Betreuungspflichten des Artikels 6 hängen an der Verspätung des Abflugs. Die Ausgleichszahlung hängt dagegen daran, wann Sie tatsächlich am Endziel ankommen – der Gerichtshof der Europäischen Union hat große Ankunftsverspätungen der Annullierung gleichgestellt. Ein Flug kann also mit vier Stunden Verspätung starten und trotzdem keinen Ausgleich auslösen, wenn die Maschine die Zeit unterwegs aufholt.
| Anspruch | Maßgeblich ist | Schwelle |
|---|---|---|
| Betreuung: Verpflegung, zwei Nachrichten | Verspätung des Abflugs | ab 2 Std. (bis 1.500 km), 3 Std. (innergemeinschaftlich über 1.500 km und alle anderen 1.500–3.500 km), 4 Std. (alle übrigen) |
| Betreuung: Hotel und Transfer | Verspätung des Abflugs | wenn der Abflug erst am Folgetag erwartet wird |
| Erstattung des Flugpreises statt Warten | Verspätung des Abflugs | ab 5 Std. |
| Ausgleichszahlung 250–600 € | Ankunft am Endziel | ab 3 Std. |
Schwellen nach Art. 6 und Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004; die Drei-Stunden-Schwelle für den Ausgleich beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Welche Ansprüche kommen infrage?
Die Ansprüche bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Wer Verpflegung erhalten hat, verliert dadurch nicht den Ausgleich; wer den Ausgleich erhält, muss dafür keine Betreuung zurückzahlen.
Ausgleichszahlung (Art. 7)
Ein pauschaler Betrag je Reisenden, unabhängig vom Ticketpreis. Maßgeblich ist die Entfernung zum letzten Zielort, berechnet nach der Großkreismethode – nicht die geflogene Route.
| Flugstrecke | Betrag je Reisenden |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| alle übrigen Flüge | 600 € |
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Die Beträge gelten pro Person, also auch für mitreisende Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Zwei Einschränkungen sind wichtig: Bietet die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung an, mit der Sie das Endziel nur um bis zu zwei, drei oder vier Stunden später erreichen – gestaffelt nach denselben Entfernungen –, darf sie den Betrag um die Hälfte kürzen (Art. 7 Abs. 2). Und ausgezahlt wird grundsätzlich in Geld; ein Reisegutschein ist nur zulässig, wenn Sie ihm schriftlich zustimmen (Art. 7 Abs. 3).
Betreuungsleistungen (Art. 9)
Verpflegung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei kostenlose Nachrichten sowie – wenn der Abflug erst am Folgetag erwartet wird – Hotel und Transfer. Diese Pflichten treffen die Fluggesellschaft auch bei Unwetter oder Streik, denn außergewöhnliche Umstände befreien nur von der Ausgleichszahlung. Was im Einzelnen geschuldet ist, wie Sie Auslagen erstattet bekommen und was „angemessen" bedeutet, steht auf der Seite Betreuungsleistungen.
Ersatzbeförderung oder Erstattung (Art. 8)
Ab fünf Stunden Abflugverspätung müssen Sie die Reise nicht mehr antreten: Sie können die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, zahlbar binnen sieben Tagen, bei bereits begonnener Reise gegebenenfalls zusammen mit einem Rückflug zum ersten Abflugort. Wer weiterreisen will, hat Anspruch auf Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Wahlrecht und seine Folgen erklärt die Seite Ticketerstattung und Ersatzbeförderung.
Wann die Fluggesellschaft nicht zahlen muss
Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Entscheidend ist nicht, ob die Fluggesellschaft die Ursache unangenehm fand, sondern ob sie außerhalb ihrer Beherrschbarkeit lag. Die Gerichte haben das über die Jahre recht deutlich abgegrenzt.
Außergewöhnlich – und was nicht
In der Rechtsprechung anerkannt
- Wetterlagen, die den konkreten Flug unmöglich machen
- Sperrungen des Luftraums und Entscheidungen der Flugsicherung
- Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, also außerhalb der Fluggesellschaft
- politische Instabilität und Sicherheitsrisiken
- medizinische Notfälle an Bord
- Vogelschlag
Nicht anerkannt
- technische Defekte, die bei der normalen Wartung auftreten
- Streiks der eigenen Belegschaft, auch spontane
- fehlendes Personal und Engpässe in der Crew-Planung
- Verspätungen aus vorangegangenen Umläufen derselben Maschine
- Zusammenstoß eines Fahrzeugs am Boden mit dem Flugzeug
Auch ein anerkannter außergewöhnlicher Umstand genügt allein nicht: Die Fluggesellschaft muss zusätzlich darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden.
Welche Nachweise Sie brauchen
Erfahrungsgemäß scheitern Forderungen seltener am Recht als an fehlenden Belegen – vor allem für die tatsächliche Ankunftszeit, die in keinem Buchungsdokument steht.
- Buchungsbestätigung und Bordkarte Belegen die bestätigte Buchung, die Flugnummer, die planmäßigen Zeiten und Ihre Anwesenheit.
- Beleg für die tatsächliche Ankunftszeit Der wichtigste und meist fehlende Nachweis. Ein Foto der Ankunftstafel mit Uhrzeit, ein Screenshot eines Flugverfolgungsdienstes oder eine Notiz des Zeitpunkts, an dem die Tür geöffnet wurde.
- Schriftliche Auskunft der Fluggesellschaft Nach Art. 14 muss bei mindestens zwei Stunden Verspätung ein schriftlicher Hinweis auf Ihre Rechte ausgehändigt werden; fragen Sie zugleich nach der Verspätungsursache.
- Quittungen für Verpflegung, Hotel und Transfer Grundlage der Erstattung, wenn die Fluggesellschaft die Betreuung nicht selbst organisiert hat.
- Namen aller Mitreisenden mit eigener Buchung Der Betrag fällt je Person an; Ansprüche von Mitreisenden gehen sonst leicht unter.
Zur Frist: Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung verjähren in Deutschland nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Flug lag (§§ 195, 199 BGB). Ein Flug im Sommer 2026 lässt sich also bis zum 31. Dezember 2029 verfolgen. Für Gepäckschäden gilt eine deutlich kürzere, andere Frist – nicht verwechseln.
Nächste Schritte
- Ankunftszeit festhalten, noch am Flughafen
Foto der Ankunftstafel, Uhrzeit der Türöffnung. Dieser Beleg lässt sich später kaum beschaffen.
- Betreuung einfordern und Belege sammeln
Verpflegung und, bei Abflug am Folgetag, Unterkunft verlangen. Selbst gezahlte Auslagen nur gegen Quittung.
- Nichts vorschnell annehmen
Gutscheine und Kulanzangebote ersetzen den Ausgleich nur, wenn Sie schriftlich zustimmen. Eine Erklärung, mit der Sie auf weitere Ansprüche verzichten, sollten Sie am Schalter nicht unterschreiben.
- Anspruch schriftlich anmelden – oder prüfen lassen
Adressat ist die ausführende Fluggesellschaft, nicht das Buchungsportal. Wie ein solches Schreiben aussieht, welche Angaben hineingehören und welchen Weg Sie bei einer Ablehnung über die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp) oder das Luftfahrt-Bundesamt nehmen, steht ausführlich im Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.
Häufige Fragen zur Flugverspätung
Mein Flug startete mit vier Stunden Verspätung, kam aber nur zwei Stunden zu spät an. Habe ich Anspruch auf Ausgleich?
Zählt die Verspätung jedes Teilflugs einzeln?
Die Fluggesellschaft nennt „operationelle Gründe". Ist das ein außergewöhnlicher Umstand?
Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Gilt die Verordnung trotzdem?
Muss ich die Ausgleichszahlung als Gutschein akzeptieren?
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendungsbereich (Art. 3), Verspätung und Zeitschwellen (Art. 6), Ausgleichsbeträge und Kürzung (Art. 7), Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8), Betreuung (Art. 9), weitergehender Schadensersatz (Art. 12), Informationspflicht (Art. 14).
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Fluggastrechteverordnung Gleichstellung großer Ankunftsverspätungen mit der Annullierung (verb. Rs. C-402/07 und C-432/07, Urteil vom 19.11.2009); Ankunft als Öffnen einer Flugzeugtür (C-452/13); technische Defekte (C-549/07); spontaner Streik der eigenen Belegschaft (C-195/17); Vogelschlag (C-315/15).
- Fluggastrechte in der EU – Übersicht der Europäischen Kommission Amtliche Zusammenfassung von Anwendungsbereich, Beträgen, Betreuungsschwellen und außergewöhnlichen Umständen.
- §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch – Verjährung Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Beschwerdeverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt Nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach Art. 16 der Verordnung. Das Amt setzt keine zivilrechtlichen Einzelansprüche durch.
- Rat der EU: Endgültige Annahme der Änderung der Fluggastrechteverordnung Grundlage des Hinweises zum Stand der Rechtslage: Anwendung zwölf Monate und zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt.
