Eine Buchung oder zwei? Die entscheidende Frage
Die Verordnung definiert das Endziel als den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein – bei direkten Anschlussflügen als den Zielort des letzten Fluges. Aus diesem einen Satz folgt die gesamte Rechtslage des Themas: Bei einer einheitlichen Buchung wird die Reise als Ganzes betrachtet, bei getrennten Buchungen nicht.
Einheitliche Buchung gegen getrennte Buchungen
Eine Buchung, ein Beförderungsvertrag
- Erkennbar an einer Buchungsnummer für alle Teilflüge
- Die Verspätung wird am Endziel gemessen, nicht am Umsteigeflughafen
- Die Fluggesellschaft muss Sie weiterbefördern – auf ihre Kosten
- Für die Höhe des Ausgleichs zählt die Entfernung bis zum Endziel
- Betreuung steht Ihnen auch während der Wartezeit am Umsteigeflughafen zu
Zwei getrennte Buchungen
- Zwei Buchungsnummern, häufig zwei Fluggesellschaften ohne Kooperation
- Jeder Flug steht rechtlich für sich
- Für den ersten Flug gelten die Regeln zur Flugverspätung – gemessen an dessen eigenem Zielort
- Der zweite Flug gilt als von Ihnen nicht angetreten; die Verordnung greift dort nicht
- Das Risiko der Umsteigezeit tragen Sie selbst
Selbst gebastelte Verbindungen aus zwei günstigen Einzeltickets sind deshalb rechtlich etwas völlig anderes als eine durchgehende Buchung – auch wenn sie am Flughafen gleich aussehen.
Wann habe ich Anspruch?
- Die Reise war einheitlich gebucht. Alle Teilflüge unter einer Buchung, mit durchgehend ausgestelltem Flugschein.
- Der Flug fällt in den Anwendungsbereich. Abflug von einem EU-Flughafen mit beliebiger Fluggesellschaft, oder Flug aus einem Nicht-EU-Staat in die EU mit einer Fluggesellschaft aus der EU (Art. 3 Abs. 1).
- Sie erreichen das Endziel mindestens drei Stunden später. Gemessen an der planmäßigen Ankunftszeit des letzten Fluges Ihrer Buchung. Maßgeblich ist der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird.
- Sie haben den Anschluss nicht selbst verschuldet. Wer die Umsteigezeit durch einen eigenen Umweg oder verspätetes Erscheinen am Flugsteig verliert, kann sich nicht auf die Verspätung des Zubringers berufen.
- Die Ursache ist kein außergewöhnlicher Umstand. Diese Voraussetzung gilt nur für die Ausgleichszahlung. Betreuung und Weiterbeförderung schuldet die Fluggesellschaft unabhängig von der Ursache.
Welche Ansprüche kommen infrage?
Ausgleichszahlung (Art. 7)
Für die Höhe wird die Entfernung zum letzten Zielort zugrunde gelegt, nach der Großkreismethode berechnet. Das führt zu dem Ergebnis, das die meisten überrascht: Nicht der verspätete Kurzstreckenflug bestimmt den Betrag, sondern die gesamte Reise.
| Entfernung bis zum Endziel | Betrag je Reisenden |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| alle übrigen Flüge | 600 € |
Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 261/2004. Bei angebotener Ersatzbeförderung mit begrenzter Mehrankunftszeit darf um die Hälfte gekürzt werden (Art. 7 Abs. 2).
Weiterbeförderung und Betreuung
Bei einheitlicher Buchung muss die Fluggesellschaft Sie zum Endziel weiterbefördern – Sie müssen keinen Ersatzflug auf eigene Kosten kaufen. Während der Wartezeit am Umsteigeflughafen gelten die Betreuungsleistungen: Verpflegung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei kostenlose Nachrichten und, wenn die Weiterreise erst am Folgetag möglich ist, Hotel und Transfer. Wer die Reise stattdessen abbrechen will, findet die Voraussetzungen unter Ticketerstattung und Ersatzbeförderung.
Wer ist Anspruchsgegner?
Verpflichtet ist nach der Verordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen – also die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht das Buchungsportal und nicht zwingend diejenige, deren Code auf dem Ticket steht. Sind an einer einheitlichen Buchung mehrere Fluggesellschaften beteiligt, ist die Frage, wen Sie in Anspruch nehmen können, vom Einzelfall abhängig und in der Rechtsprechung differenziert beantwortet worden. Praktisch sinnvoll ist es, die Forderung an die Fluggesellschaft zu richten, deren Flug die Verspätung verursacht hat, und die Buchungsunterlagen für die gesamte Reise beizulegen.
Wann kein Anspruch besteht
- Getrennte Buchungen: Für den verpassten zweiten Flug entstehen aus der Verordnung regelmäßig keine Ansprüche. Für den verspäteten ersten Flug gelten die üblichen Regeln, gemessen an dessen Zielort.
- Verspätung unter drei Stunden am Endziel: Auch ein hektisches Umsteigen und ein umgebuchter Anschluss lösen keinen Ausgleich aus, wenn Sie letztlich früh genug ankommen.
- Außergewöhnliche Umstände: Geht die Verspätung des Zubringers etwa auf Unwetter oder eine Luftraumsperrung zurück, entfällt die Ausgleichszahlung – Weiterbeförderung und Betreuung bleiben bestehen.
- Selbst verschuldetes Versäumnis: Wenn Sie den Anschluss nicht wegen der Verspätung, sondern aus eigenen Gründen verpassen.
Welche Nachweise Sie brauchen
- Buchungsbestätigung über die gesamte Reise Der wichtigste Beleg überhaupt: Sie zeigt, dass es eine einheitliche Buchung mit einer Buchungsnummer war.
- Bordkarten aller Teilflüge Auch die des Ersatzfluges, mit dem Sie schließlich angekommen sind.
- Planmäßige und tatsächliche Zeiten beider Flüge Geplante Ankunft am Endziel gegen tatsächliche Ankunft. Ein Foto der Ankunftstafel am Ziel ist der einfachste Beleg.
- Verspätung des Zubringers Screenshot der App oder eines Flugverfolgungsdienstes vom Tag des Fluges – später ist diese Angabe schwer zu beschaffen.
- Umbuchungsbeleg des Anschlusses Zeigt, welcher Ersatz angeboten wurde und wann er ankam – Grundlage der möglichen Kürzung um die Hälfte.
- Quittungen der Wartezeit Verpflegung, Übernachtung und Transfer am Umsteigeflughafen.
Nächste Schritte
- Am Umsteigeflughafen Weiterbeförderung verlangen
Bei einheitlicher Buchung ist das die Aufgabe der Fluggesellschaft. Kaufen Sie kein eigenes Ersatzticket, ohne es zuvor verlangt zu haben.
- Ankunftszeit am Endziel festhalten
Nur sie entscheidet über den Ausgleich – nicht die Verspätung des Zubringers.
- Betreuung einfordern und Belege sammeln
Verpflegung, bei Übernachtung Hotel und Transfer. Selbst gezahltes nur gegen Quittung.
- Anspruch anmelden – oder prüfen lassen
An die ausführende Fluggesellschaft, mit den Unterlagen der gesamten Reise. Wie ein solches Schreiben aufgebaut ist und welcher Weg bei einer Ablehnung bleibt, steht im Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.
Häufige Fragen zum verpassten Anschlussflug
Mein Zubringer war nur 25 Minuten zu spät, ich kam aber fünf Stunden später am Ziel an. Wie wird gerechnet?
Der verspätete Flug war kurz, das Endziel liegt in Asien. Welcher Betrag gilt?
Ich hatte zwei getrennte Tickets. Zahlt jemand den verfallenen zweiten Flug?
Muss ich mir selbst einen Ersatzflug kaufen, wenn niemand am Schalter hilft?
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Begriff des Endziels bei direkten Anschlussflügen (Art. 2 lit. h), ausführendes Luftfahrtunternehmen (Art. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 5), Anwendungsbereich (Art. 3), Ausgleichsbeträge und Berechnung der Entfernung (Art. 7), Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8), Betreuung (Art. 9).
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Fluggastrechteverordnung Gleichstellung großer Ankunftsverspätungen mit der Annullierung (verb. Rs. C-402/07 und C-432/07, Urteil vom 19.11.2009) und Bestimmung der Ankunftszeit anhand der Türöffnung (C-452/13). Zur Haftung mehrerer beteiligter Fluggesellschaften bei einheitlicher Buchung besteht eine differenzierte Rechtsprechung; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
- Fluggastrechte in der EU – Übersicht der Europäischen Kommission Amtliche Zusammenfassung von Anwendungsbereich, Beträgen und Betreuungsleistungen.
- Beschwerdeverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt Nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach Art. 16 der Verordnung.
