Wann entsteht das Wahlrecht?
Artikel 8 wird nicht bei jeder Störung in gleichem Umfang eröffnet. Die Verordnung verweist je nach Fall auf unterschiedliche Teile der Vorschrift – ein Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird.
| Situation | Was Sie verlangen können |
|---|---|
| Annullierung | volles Wahlrecht: Erstattung oder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Ersatzbeförderung zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin |
| Nichtbeförderung | volles Wahlrecht wie bei der Annullierung – zusätzlich zur Ausgleichszahlung |
| Verspätung ab 5 Stunden | nur die Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls samt Rückflug zum ersten Abflugort |
| Verspätung unter 5 Stunden | kein Erstattungsanspruch aus der Verordnung; es bleiben Betreuungsleistungen und gegebenenfalls die Ausgleichszahlung |
Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 Ziff. iii in Verbindung mit Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004.
Erstattung oder Ersatzbeförderung?
Die Entscheidung ist praktisch endgültig: Wer die Ersatzbeförderung annimmt und mitfliegt, kann anschließend nicht mehr die Erstattung derselben Strecke verlangen. Umgekehrt endet mit der Erstattung die Pflicht der Fluggesellschaft, Sie zu befördern.
Die beiden Wege im Vergleich
Erstattung der Flugscheinkosten
- Zahlung binnen sieben Tagen zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- Umfasst nicht zurückgelegte Reiseabschnitte – und bereits zurückgelegte, wenn der Flug für Ihren Reiseplan zwecklos geworden ist
- Auf Wunsch zusätzlich ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- Sinnvoll, wenn die Reise ihren Zweck verloren hat oder Sie anders weiterkommen
- Die Fluggesellschaft schuldet danach keine Weiterbeförderung mehr
Ersatzbeförderung zum Endziel
- Zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
- Oder zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin – vorbehaltlich freier Plätze
- Landet der Ersatzflug an einem anderen Flughafen derselben Stadt oder Region, trägt die Fluggesellschaft den Transfer zum gebuchten Ziel
- Sinnvoll, wenn Sie die Reise antreten wollen und kein eigenes Risiko tragen möchten
- Eine mögliche Ausgleichszahlung darf bei begrenzter Mehrankunftszeit um die Hälfte gekürzt werden
Die Ausgleichszahlung ist von dieser Wahl unabhängig: Sie besteht gegebenenfalls zusätzlich – ob Sie sich das Geld erstatten lassen oder weiterfliegen.
Was die Erstattung umfasst
- Den tatsächlich gezahlten Preis des Flugscheins, nicht einen Tarifwert oder Restwert.
- Alle nicht zurückgelegten Reiseabschnitte – bei einer Hin- und Rückbuchung also auch den nicht angetretenen Rückflug.
- Zusätzlich bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist – etwa der Hinflug zu einem Termin, den Sie nun nicht mehr erreichen.
- Auf Verlangen einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn Sie unterwegs festsitzen.
- Die Zahlung erfolgt durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck – in Geld.
Gutschein statt Geld?
Gutscheine sind für Fluggesellschaften attraktiv, weil sie Liquidität schonen und häufig verfallen. Die Verordnung lässt sie zu – aber nur unter einer Bedingung.
Herabstufung: Teilerstattung des Flugpreises
Ein eigener, oft vergessener Anspruch: Setzt die Fluggesellschaft Sie in eine niedrigere Klasse als die gebuchte, muss sie einen Teil des Flugscheinpreises erstatten – ebenfalls binnen sieben Tagen. Umgekehrt darf für eine Höherstufung kein Aufschlag verlangt werden.
| Flugstrecke | Erstattung des Flugscheinpreises |
|---|---|
| bis 1.500 km | 30 % |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 50 % |
| alle übrigen Flüge | 75 % |
Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Flüge zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements sind besonders zugeordnet.
Wann kein Anspruch aus der Verordnung besteht
- Sie treten den Flug selbst nicht an. Erstattungen bei Stornierung oder Nichterscheinen richten sich nach dem Tarif und den Beförderungsbedingungen, nicht nach dieser Verordnung. Auch die Rückzahlung von Steuern und Gebühren für nicht geflogene Strecken folgt dem Beförderungsvertrag und dem nationalen Recht.
- Verspätung unter fünf Stunden. Hier gibt es keinen Erstattungsanspruch aus der Verordnung – auch wenn die Wartezeit unangenehm ist.
- Umbuchung, der Sie zugestimmt haben. Wer die Ersatzbeförderung annimmt und mitfliegt, kann dieselbe Strecke nicht zusätzlich erstattet verlangen.
- Flüge außerhalb des Anwendungsbereichs. Etwa aus einem Nicht-EU-Staat in die EU mit einer Fluggesellschaft ohne EU-Sitz.
Welche Nachweise Sie brauchen
- Zahlungsbeleg über den Flugpreis Kontoauszug, Kreditkartenabrechnung oder Rechnung – erstattet wird der tatsächlich gezahlte Preis.
- Buchungsbestätigung mit allen Abschnitten Zeigt, welche Reiseabschnitte offen und welche zurückgelegt sind.
- Ihre schriftliche Wahlentscheidung E-Mail oder Formular, mit dem Sie Erstattung oder Ersatzbeförderung verlangt haben – mit Datum. Davon läuft die Sieben-Tage-Frist.
- Nachweis, dass die Reise zwecklos geworden ist Nur nötig, wenn Sie auch bereits geflogene Abschnitte erstattet haben wollen: etwa eine Terminbestätigung, eine abgesagte Veranstaltung oder ein verfallener Anschluss.
- Bordkarte der gebuchten und der tatsächlichen Klasse Für die Teilerstattung bei Herabstufung.
Nächste Schritte
- Wahl ausdrücklich und schriftlich erklären
Erstattung oder Ersatzbeförderung – in Textform, mit Datum. Damit beginnt die Sieben-Tage-Frist nachweisbar zu laufen.
- Keinen Gutschein auswählen, wenn Sie Geld wollen
Vorausgewählte Gutscheinoptionen im Onlineformular abwählen. Ihre Zustimmung muss schriftlich und bewusst erfolgen.
- Nach sieben Tagen nachfassen
Ist nichts eingegangen, schriftlich unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a mit kurzer Frist mahnen.
- Bei Ablehnung eskalieren – oder prüfen lassen
Den Weg über Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp), Luftfahrt-Bundesamt und gerichtliche Durchsetzung beschreibt der Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.
Häufige Fragen zur Ticketerstattung
Wie lange darf die Fluggesellschaft für die Erstattung brauchen?
Mein Hinflug fand statt, der Rückflug wurde annulliert. Bekomme ich beides erstattet?
Die Fluggesellschaft bietet nur einen Gutschein mit Bonus an. Soll ich zustimmen?
Ich wurde von der Business Class in die Economy gesetzt. Wie viel steht mir zu?
Kann ich statt der angebotenen Umbuchung selbst einen Flug kaufen und ihn erstattet verlangen?
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3), Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. a), Verspätung ab fünf Stunden (Art. 6 Abs. 1 Ziff. iii), Zahlungsmodalitäten und Gutscheine (Art. 7 Abs. 3), Erstattung und Ersatzbeförderung samt Ausweichflughafen und Pauschalreisen (Art. 8), Höher- und Herabstufung (Art. 10), weitergehender Schadensersatz (Art. 12), Unabdingbarkeit und Nachforderung (Art. 15).
- Fluggastrechte in der EU – Übersicht der Europäischen Kommission Amtliche Darstellung von Erstattung, Ersatzbeförderung und Wahlrecht.
- Beschwerdeverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt Nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach Art. 16 der Verordnung.
