Ticketerstattung und Ersatzbeförderung: Ihr Wahlrecht

Fällt ein Flug aus oder werden Sie nicht befördert, haben Sie die Wahl: Geld zurück oder weiterfliegen. Diese Entscheidung liegt bei Ihnen, nicht bei der Fluggesellschaft – und sie ist an eine klare Frist gebunden.

Reisepass und Flugtickets liegen nebeneinander auf einer hellen Fläche
Foto: 27707 – Pixabay

Wann entsteht das Wahlrecht?

Artikel 8 wird nicht bei jeder Störung in gleichem Umfang eröffnet. Die Verordnung verweist je nach Fall auf unterschiedliche Teile der Vorschrift – ein Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird.

SituationWas Sie verlangen können
Annullierungvolles Wahlrecht: Erstattung oder Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Ersatzbeförderung zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin
Nichtbeförderungvolles Wahlrecht wie bei der Annullierung – zusätzlich zur Ausgleichszahlung
Verspätung ab 5 Stundennur die Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls samt Rückflug zum ersten Abflugort
Verspätung unter 5 Stundenkein Erstattungsanspruch aus der Verordnung; es bleiben Betreuungsleistungen und gegebenenfalls die Ausgleichszahlung

Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 Ziff. iii in Verbindung mit Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004.

Erstattung oder Ersatzbeförderung?

Die Entscheidung ist praktisch endgültig: Wer die Ersatzbeförderung annimmt und mitfliegt, kann anschließend nicht mehr die Erstattung derselben Strecke verlangen. Umgekehrt endet mit der Erstattung die Pflicht der Fluggesellschaft, Sie zu befördern.

Die beiden Wege im Vergleich

Erstattung der Flugscheinkosten

  • Zahlung binnen sieben Tagen zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • Umfasst nicht zurückgelegte Reiseabschnitte – und bereits zurückgelegte, wenn der Flug für Ihren Reiseplan zwecklos geworden ist
  • Auf Wunsch zusätzlich ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • Sinnvoll, wenn die Reise ihren Zweck verloren hat oder Sie anders weiterkommen
  • Die Fluggesellschaft schuldet danach keine Weiterbeförderung mehr

Ersatzbeförderung zum Endziel

  • Zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • Oder zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin – vorbehaltlich freier Plätze
  • Landet der Ersatzflug an einem anderen Flughafen derselben Stadt oder Region, trägt die Fluggesellschaft den Transfer zum gebuchten Ziel
  • Sinnvoll, wenn Sie die Reise antreten wollen und kein eigenes Risiko tragen möchten
  • Eine mögliche Ausgleichszahlung darf bei begrenzter Mehrankunftszeit um die Hälfte gekürzt werden

Die Ausgleichszahlung ist von dieser Wahl unabhängig: Sie besteht gegebenenfalls zusätzlich – ob Sie sich das Geld erstatten lassen oder weiterfliegen.

Was die Erstattung umfasst

  • Den tatsächlich gezahlten Preis des Flugscheins, nicht einen Tarifwert oder Restwert.
  • Alle nicht zurückgelegten Reiseabschnitte – bei einer Hin- und Rückbuchung also auch den nicht angetretenen Rückflug.
  • Zusätzlich bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist – etwa der Hinflug zu einem Termin, den Sie nun nicht mehr erreichen.
  • Auf Verlangen einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn Sie unterwegs festsitzen.
  • Die Zahlung erfolgt durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck – in Geld.

Gutschein statt Geld?

Gutscheine sind für Fluggesellschaften attraktiv, weil sie Liquidität schonen und häufig verfallen. Die Verordnung lässt sie zu – aber nur unter einer Bedingung.

Herabstufung: Teilerstattung des Flugpreises

Ein eigener, oft vergessener Anspruch: Setzt die Fluggesellschaft Sie in eine niedrigere Klasse als die gebuchte, muss sie einen Teil des Flugscheinpreises erstatten – ebenfalls binnen sieben Tagen. Umgekehrt darf für eine Höherstufung kein Aufschlag verlangt werden.

FlugstreckeErstattung des Flugscheinpreises
bis 1.500 km30 %
innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km50 %
alle übrigen Flüge75 %

Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Flüge zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements sind besonders zugeordnet.

Wann kein Anspruch aus der Verordnung besteht

  • Sie treten den Flug selbst nicht an. Erstattungen bei Stornierung oder Nichterscheinen richten sich nach dem Tarif und den Beförderungsbedingungen, nicht nach dieser Verordnung. Auch die Rückzahlung von Steuern und Gebühren für nicht geflogene Strecken folgt dem Beförderungsvertrag und dem nationalen Recht.
  • Verspätung unter fünf Stunden. Hier gibt es keinen Erstattungsanspruch aus der Verordnung – auch wenn die Wartezeit unangenehm ist.
  • Umbuchung, der Sie zugestimmt haben. Wer die Ersatzbeförderung annimmt und mitfliegt, kann dieselbe Strecke nicht zusätzlich erstattet verlangen.
  • Flüge außerhalb des Anwendungsbereichs. Etwa aus einem Nicht-EU-Staat in die EU mit einer Fluggesellschaft ohne EU-Sitz.

Welche Nachweise Sie brauchen

  • Zahlungsbeleg über den Flugpreis Kontoauszug, Kreditkartenabrechnung oder Rechnung – erstattet wird der tatsächlich gezahlte Preis.
  • Buchungsbestätigung mit allen Abschnitten Zeigt, welche Reiseabschnitte offen und welche zurückgelegt sind.
  • Ihre schriftliche Wahlentscheidung E-Mail oder Formular, mit dem Sie Erstattung oder Ersatzbeförderung verlangt haben – mit Datum. Davon läuft die Sieben-Tage-Frist.
  • Nachweis, dass die Reise zwecklos geworden ist Nur nötig, wenn Sie auch bereits geflogene Abschnitte erstattet haben wollen: etwa eine Terminbestätigung, eine abgesagte Veranstaltung oder ein verfallener Anschluss.
  • Bordkarte der gebuchten und der tatsächlichen Klasse Für die Teilerstattung bei Herabstufung.

Nächste Schritte

  1. Wahl ausdrücklich und schriftlich erklären

    Erstattung oder Ersatzbeförderung – in Textform, mit Datum. Damit beginnt die Sieben-Tage-Frist nachweisbar zu laufen.

  2. Keinen Gutschein auswählen, wenn Sie Geld wollen

    Vorausgewählte Gutscheinoptionen im Onlineformular abwählen. Ihre Zustimmung muss schriftlich und bewusst erfolgen.

  3. Nach sieben Tagen nachfassen

    Ist nichts eingegangen, schriftlich unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a mit kurzer Frist mahnen.

  4. Bei Ablehnung eskalieren – oder prüfen lassen

    Den Weg über Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp), Luftfahrt-Bundesamt und gerichtliche Durchsetzung beschreibt der Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.

Häufige Fragen zur Ticketerstattung

Wie lange darf die Fluggesellschaft für die Erstattung brauchen?
Die Verordnung nennt sieben Tage. Sie beginnen, wenn Sie Ihr Wahlrecht ausgeübt und die Erstattung verlangt haben – deshalb ist eine schriftliche, datierte Erklärung so nützlich.
Mein Hinflug fand statt, der Rückflug wurde annulliert. Bekomme ich beides erstattet?
Der nicht zurückgelegte Rückflug ist zu erstatten. Der bereits geflogene Hinflug zusätzlich dann, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist – was bei einer bereits abgeschlossenen Reise regelmäßig nicht der Fall sein wird. Das ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Fluggesellschaft bietet nur einen Gutschein mit Bonus an. Soll ich zustimmen?
Das ist Ihre Entscheidung, und sie ist bindend, sobald Sie schriftlich zustimmen. Achten Sie auf Gültigkeitsdauer, Einlösebedingungen, Übertragbarkeit und darauf, ob der Gutschein bei einer Insolvenz der Fluggesellschaft entwertet wäre. Der Anspruch auf Geld besteht, solange Sie nicht zustimmen.
Ich wurde von der Business Class in die Economy gesetzt. Wie viel steht mir zu?
Bei einer Herabstufung sind je nach Entfernung 30, 50 oder 75 Prozent des Flugscheinpreises binnen sieben Tagen zu erstatten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Flug pünktlich war.
Kann ich statt der angebotenen Umbuchung selbst einen Flug kaufen und ihn erstattet verlangen?
Die Verordnung gibt Ihnen Anspruch auf Erstattung des Flugscheins oder auf Ersatzbeförderung durch die Fluggesellschaft, nicht auf Ersatz eines selbst gekauften Tickets. Fordern Sie die Ersatzbeförderung zuerst ausdrücklich ein und dokumentieren Sie eine Weigerung; Mehrkosten lassen sich dann allenfalls als weitergehender Schaden geltend machen – das hängt vom Einzelfall und vom anwendbaren nationalen Recht ab.

Quellen

Flugreisende blickt am Flughafen auf die Abflugtafel

Service für Fluggäste

Anspruch unverbindlich prüfen lassen

Bei größeren Verspätungen, Annullierungen oder verpassten Anschlüssen können Fluggästen nach der EU-Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche zustehen – abhängig von Ursache, Strecke und Umständen des Einzelfalls. Ob das für Ihren Flug infrage kommt, lässt sich unverbindlich und kostenlos prüfen.

  • Flugverspätung und Flugausfall
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Ob bei einer Flugverspätung ein Anspruch besteht, hängt an drei Fragen: Gilt die EU-Verordnung für Ihren Flug, wie groß ist die Verspätung – und worauf sie zurückgeht. Diese Seite geht die Voraussetzungen der Reihe nach durch.

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