Flugausfall: Ansprüche bei annulliertem Flug

Wird ein Flug annulliert, hängt der Ausgleich an einer einzigen Frage: Wann haben Sie davon erfahren – und was wurde Ihnen stattdessen angeboten? Erstattung, Ersatzflug und Betreuung schuldet die Fluggesellschaft dagegen unabhängig von der Ursache.

Leere Sitzreihen in einem Wartebereich am Flugsteig
Foto: Taken – Pixabay

Wann habe ich bei einem Flugausfall Anspruch?

Als Annullierung gilt die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den mindestens ein Platz reserviert war. Ein sehr verspäteter, aber durchgeführter Flug ist damit keine Annullierung – auch wenn sich das für Reisende gleich anfühlt. Kehrt eine Maschine zum Startflughafen zurück oder wird die Flugnummer ersetzt, kann dagegen eine Annullierung vorliegen.

  • Der Flug fällt in den Anwendungsbereich. Abflug von einem EU-Flughafen mit beliebiger Fluggesellschaft, oder Flug aus einem Nicht-EU-Staat in die EU mit einer Fluggesellschaft aus der EU (Art. 3 Abs. 1). Island, Norwegen und die Schweiz sind einbezogen.
  • Sie hatten eine bestätigte Buchung. Anders als bei einer Verspätung müssen Sie sich bei einer Annullierung nicht zur Abfertigung eingefunden haben – die Verordnung nimmt diesen Fall ausdrücklich aus (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Wer wegen der Absage gar nicht zum Flughafen gefahren ist, verliert seine Ansprüche also nicht.
  • Sie wurden spät informiert oder schlecht umgebucht. Nur davon hängt die Ausgleichszahlung ab – die Staffelung steht im nächsten Abschnitt.
  • Die Ursache ist kein außergewöhnlicher Umstand. Auch diese Voraussetzung betrifft ausschließlich die Ausgleichszahlung, nicht Erstattung, Ersatzbeförderung oder Betreuung.

Die Vorankündigungsfrist entscheidet

Die Verordnung gibt der Fluggesellschaft die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung durch frühzeitige Information oder durch einen zeitlich passenden Ersatzflug zu vermeiden. Je später die Nachricht kommt, desto engmaschiger sind die Anforderungen an den Ersatzflug. Beide Bedingungen – Abflug und Ankunft – müssen dabei zusammen erfüllt sein.

Information über die AnnullierungAusgleichszahlung entfällt, wenn …
mindestens 2 Wochen vor dem Abflugimmer – ohne weitere Bedingung
zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vorherein Ersatzflug angeboten wird, der höchstens 2 Std. früher abfliegt und das Endziel höchstens 4 Std. später erreicht
weniger als 7 Tage vorherein Ersatzflug angeboten wird, der höchstens 1 Std. früher abfliegt und das Endziel höchstens 2 Std. später erreicht

Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004. Wird eine der beiden Zeitgrenzen überschritten, bleibt der Anspruch auf Ausgleich bestehen – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände.

Welche Ansprüche kommen infrage?

Erstattung oder Ersatzbeförderung (Art. 8)

Dieses Wahlrecht steht Ihnen bei jeder Annullierung zu, gleich aus welchem Grund. Sie entscheiden – nicht die Fluggesellschaft – zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen, der Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer Ersatzbeförderung zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin, sofern Plätze frei sind. Was das im Einzelnen bedeutet, wenn Sie schon einen Teil der Strecke geflogen sind, steht unter Ticketerstattung und Ersatzbeförderung.

Ausgleichszahlung (Art. 7)

Die Beträge und ihre Staffelung entsprechen denen bei großer Verspätung; maßgeblich ist die Entfernung zum letzten Zielort nach der Großkreismethode.

FlugstreckeBetrag je Reisenden
bis 1.500 km250 €
innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km400 €
alle übrigen Flüge600 €

Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004, je Person. Bei angebotener Ersatzbeförderung mit begrenzter Mehrankunftszeit darf um die Hälfte gekürzt werden (Art. 7 Abs. 2).

Betreuungsleistungen (Art. 9)

Solange Sie auf die Ersatzbeförderung warten, schuldet die Fluggesellschaft Verpflegung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und zwei kostenlose Nachrichten. Liegt der Abflug des Ersatzfluges erst am Tag nach der ursprünglich geplanten Abflugzeit, kommen Hotel und Transfer hinzu. Näheres unter Betreuungsleistungen.

Wann die Fluggesellschaft nicht zahlen muss

Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Welche Ursachen die Gerichte dazu zählen – Unwetter, Luftraumsperrungen oder Streiks außerhalb der Fluggesellschaft – und welche nicht, etwa technische Defekte und Personalengpässe, ist auf der Seite Flugverspätung im Einzelnen aufgeführt; die Abgrenzung ist für beide Fälle dieselbe.

Welche Nachweise Sie brauchen

Anders als bei der Verspätung geht es hier nicht um Uhrzeiten am Flughafen, sondern um den Zeitpunkt der Nachricht. Genau der wird später bestritten.

  • Die Annullierungsnachricht mit Datum und Uhrzeit E-Mail samt Kopfzeilen, SMS oder App-Mitteilung als Bildschirmfoto. Löschen Sie diese Nachricht nicht – sie ist der entscheidende Beleg für die Vorankündigungsfrist.
  • Die ursprüngliche Buchungsbestätigung Belegt planmäßige Abflug- und Ankunftszeit sowie das Endziel – die Bezugsgrößen der Tabelle oben.
  • Das Ersatzangebot in seiner ursprünglichen Form Wichtig sind die angebotenen Zeiten, nicht die später tatsächlich geflogenen. Auch ein abgelehntes Angebot sollten Sie dokumentieren.
  • Belege über Mehrkosten Selbst gebuchter Ersatzflug, Bahnfahrt, zusätzliche Hotelnacht, verfallene Anschlussleistungen – für Erstattung und gegebenenfalls weitergehenden Schadensersatz (Art. 12).
  • Schriftverkehr mit der Fluggesellschaft Insbesondere Ablehnungen mit Begründung. Sie zeigen, worauf sich die Fluggesellschaft beruft.

Ansprüche aus der Verordnung verjähren in Deutschland in drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Flug lag (§§ 195, 199 BGB).

Nächste Schritte

  1. Wahlrecht bewusst ausüben

    Erstattung oder Ersatzbeförderung – die Entscheidung liegt bei Ihnen. Bestehen Sie darauf, bevor die Fluggesellschaft eigenmächtig umbucht.

  2. Nachricht und Angebot sichern

    Zeitpunkt der Annullierungsmitteilung und die angebotenen Ersatzzeiten festhalten, bevor Apps und Portale den Stand überschreiben.

  3. Keinen Gutschein an die Stelle der Erstattung setzen

    Die Erstattung ist in Geld geschuldet, binnen sieben Tagen. Ein Gutschein tritt nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung an ihre Stelle.

  4. Anspruch anmelden – oder prüfen lassen

    Anspruchsgegner ist die ausführende Fluggesellschaft. Den vollständigen Weg mit Musterschreiben, Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp) und Luftfahrt-Bundesamt beschreibt der Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.

Häufige Fragen zum Flugausfall

Ich wurde drei Wochen vorher informiert. Bekomme ich eine Entschädigung?
Bei einer Information mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug entfällt die Ausgleichszahlung – ohne weitere Bedingungen. Das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung bleibt Ihnen aber erhalten.
Die Fluggesellschaft hat mich ohne Rückfrage auf einen anderen Flug gebucht. Muss ich das annehmen?
Nein. Die Verordnung gibt Ihnen die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung; die Fluggesellschaft muss Ihnen bei der Mitteilung Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung machen. Passt die Umbuchung nicht, können Sie stattdessen die Erstattung verlangen.
Der Ersatzflug landet auf einem anderen Flughafen. Wer zahlt die Weiterfahrt?
Bietet die Fluggesellschaft einen Flug zu einem anderen Flughafen derselben Stadt oder Region an, trägt sie die Kosten der Beförderung von dort zum gebuchten Zielflughafen oder zu einem mit Ihnen vereinbarten nahe gelegenen Ziel (Art. 8 Abs. 3).
Ich bin wegen der Absage gar nicht zum Flughafen gefahren. Verliere ich dadurch Ansprüche?
Nein. Die Pflicht, sich rechtzeitig zur Abfertigung einzufinden, gilt ausdrücklich nicht für den Fall der Annullierung. Eine bestätigte Buchung genügt.
Zählt eine sehr große Verspätung als Annullierung?
Rechtlich nicht – eine Annullierung ist die Nichtdurchführung des Fluges. Wird der Flug durchgeführt und kommen Sie nur später an, richten sich die Ansprüche nach den Regeln zur Flugverspätung. Die Ausgleichsbeträge sind dort dieselben.

Quellen

Flugreisende blickt am Flughafen auf die Abflugtafel

Service für Fluggäste

Anspruch unverbindlich prüfen lassen

Bei größeren Verspätungen, Annullierungen oder verpassten Anschlüssen können Fluggästen nach der EU-Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche zustehen – abhängig von Ursache, Strecke und Umständen des Einzelfalls. Ob das für Ihren Flug infrage kommt, lässt sich unverbindlich und kostenlos prüfen.

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  • Prüfung unverbindlich, Ergebnis ohne Verpflichtung

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Ticketerstattung

Fällt ein Flug aus oder werden Sie nicht befördert, haben Sie die Wahl: Geld zurück oder weiterfliegen. Diese Entscheidung liegt bei Ihnen, nicht bei der Fluggesellschaft – und sie ist an eine klare Frist gebunden.

Betreuung

Betreuungsleistungen sind der Anspruch, der am schnellsten greift und am häufigsten verfällt: Sie entstehen früher als die Ausgleichszahlung, gelten unabhängig von der Ursache – und wer sie nicht am Flughafen einfordert, bekommt sie selten nachträglich.

Flugverspätung

Ob bei einer Flugverspätung ein Anspruch besteht, hängt an drei Fragen: Gilt die EU-Verordnung für Ihren Flug, wie groß ist die Verspätung – und worauf sie zurückgeht. Diese Seite geht die Voraussetzungen der Reihe nach durch.

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