Wann habe ich bei einem Flugausfall Anspruch?
Als Annullierung gilt die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den mindestens ein Platz reserviert war. Ein sehr verspäteter, aber durchgeführter Flug ist damit keine Annullierung – auch wenn sich das für Reisende gleich anfühlt. Kehrt eine Maschine zum Startflughafen zurück oder wird die Flugnummer ersetzt, kann dagegen eine Annullierung vorliegen.
- Der Flug fällt in den Anwendungsbereich. Abflug von einem EU-Flughafen mit beliebiger Fluggesellschaft, oder Flug aus einem Nicht-EU-Staat in die EU mit einer Fluggesellschaft aus der EU (Art. 3 Abs. 1). Island, Norwegen und die Schweiz sind einbezogen.
- Sie hatten eine bestätigte Buchung. Anders als bei einer Verspätung müssen Sie sich bei einer Annullierung nicht zur Abfertigung eingefunden haben – die Verordnung nimmt diesen Fall ausdrücklich aus (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Wer wegen der Absage gar nicht zum Flughafen gefahren ist, verliert seine Ansprüche also nicht.
- Sie wurden spät informiert oder schlecht umgebucht. Nur davon hängt die Ausgleichszahlung ab – die Staffelung steht im nächsten Abschnitt.
- Die Ursache ist kein außergewöhnlicher Umstand. Auch diese Voraussetzung betrifft ausschließlich die Ausgleichszahlung, nicht Erstattung, Ersatzbeförderung oder Betreuung.
Die Vorankündigungsfrist entscheidet
Die Verordnung gibt der Fluggesellschaft die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung durch frühzeitige Information oder durch einen zeitlich passenden Ersatzflug zu vermeiden. Je später die Nachricht kommt, desto engmaschiger sind die Anforderungen an den Ersatzflug. Beide Bedingungen – Abflug und Ankunft – müssen dabei zusammen erfüllt sein.
| Information über die Annullierung | Ausgleichszahlung entfällt, wenn … |
|---|---|
| mindestens 2 Wochen vor dem Abflug | immer – ohne weitere Bedingung |
| zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vorher | ein Ersatzflug angeboten wird, der höchstens 2 Std. früher abfliegt und das Endziel höchstens 4 Std. später erreicht |
| weniger als 7 Tage vorher | ein Ersatzflug angeboten wird, der höchstens 1 Std. früher abfliegt und das Endziel höchstens 2 Std. später erreicht |
Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004. Wird eine der beiden Zeitgrenzen überschritten, bleibt der Anspruch auf Ausgleich bestehen – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände.
Welche Ansprüche kommen infrage?
Erstattung oder Ersatzbeförderung (Art. 8)
Dieses Wahlrecht steht Ihnen bei jeder Annullierung zu, gleich aus welchem Grund. Sie entscheiden – nicht die Fluggesellschaft – zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen, der Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer Ersatzbeförderung zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin, sofern Plätze frei sind. Was das im Einzelnen bedeutet, wenn Sie schon einen Teil der Strecke geflogen sind, steht unter Ticketerstattung und Ersatzbeförderung.
Ausgleichszahlung (Art. 7)
Die Beträge und ihre Staffelung entsprechen denen bei großer Verspätung; maßgeblich ist die Entfernung zum letzten Zielort nach der Großkreismethode.
| Flugstrecke | Betrag je Reisenden |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| alle übrigen Flüge | 600 € |
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004, je Person. Bei angebotener Ersatzbeförderung mit begrenzter Mehrankunftszeit darf um die Hälfte gekürzt werden (Art. 7 Abs. 2).
Betreuungsleistungen (Art. 9)
Solange Sie auf die Ersatzbeförderung warten, schuldet die Fluggesellschaft Verpflegung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und zwei kostenlose Nachrichten. Liegt der Abflug des Ersatzfluges erst am Tag nach der ursprünglich geplanten Abflugzeit, kommen Hotel und Transfer hinzu. Näheres unter Betreuungsleistungen.
Wann die Fluggesellschaft nicht zahlen muss
Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Welche Ursachen die Gerichte dazu zählen – Unwetter, Luftraumsperrungen oder Streiks außerhalb der Fluggesellschaft – und welche nicht, etwa technische Defekte und Personalengpässe, ist auf der Seite Flugverspätung im Einzelnen aufgeführt; die Abgrenzung ist für beide Fälle dieselbe.
Welche Nachweise Sie brauchen
Anders als bei der Verspätung geht es hier nicht um Uhrzeiten am Flughafen, sondern um den Zeitpunkt der Nachricht. Genau der wird später bestritten.
- Die Annullierungsnachricht mit Datum und Uhrzeit E-Mail samt Kopfzeilen, SMS oder App-Mitteilung als Bildschirmfoto. Löschen Sie diese Nachricht nicht – sie ist der entscheidende Beleg für die Vorankündigungsfrist.
- Die ursprüngliche Buchungsbestätigung Belegt planmäßige Abflug- und Ankunftszeit sowie das Endziel – die Bezugsgrößen der Tabelle oben.
- Das Ersatzangebot in seiner ursprünglichen Form Wichtig sind die angebotenen Zeiten, nicht die später tatsächlich geflogenen. Auch ein abgelehntes Angebot sollten Sie dokumentieren.
- Belege über Mehrkosten Selbst gebuchter Ersatzflug, Bahnfahrt, zusätzliche Hotelnacht, verfallene Anschlussleistungen – für Erstattung und gegebenenfalls weitergehenden Schadensersatz (Art. 12).
- Schriftverkehr mit der Fluggesellschaft Insbesondere Ablehnungen mit Begründung. Sie zeigen, worauf sich die Fluggesellschaft beruft.
Ansprüche aus der Verordnung verjähren in Deutschland in drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Flug lag (§§ 195, 199 BGB).
Nächste Schritte
- Wahlrecht bewusst ausüben
Erstattung oder Ersatzbeförderung – die Entscheidung liegt bei Ihnen. Bestehen Sie darauf, bevor die Fluggesellschaft eigenmächtig umbucht.
- Nachricht und Angebot sichern
Zeitpunkt der Annullierungsmitteilung und die angebotenen Ersatzzeiten festhalten, bevor Apps und Portale den Stand überschreiben.
- Keinen Gutschein an die Stelle der Erstattung setzen
Die Erstattung ist in Geld geschuldet, binnen sieben Tagen. Ein Gutschein tritt nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung an ihre Stelle.
- Anspruch anmelden – oder prüfen lassen
Anspruchsgegner ist die ausführende Fluggesellschaft. Den vollständigen Weg mit Musterschreiben, Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp) und Luftfahrt-Bundesamt beschreibt der Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.
Häufige Fragen zum Flugausfall
Ich wurde drei Wochen vorher informiert. Bekomme ich eine Entschädigung?
Die Fluggesellschaft hat mich ohne Rückfrage auf einen anderen Flug gebucht. Muss ich das annehmen?
Der Ersatzflug landet auf einem anderen Flughafen. Wer zahlt die Weiterfahrt?
Ich bin wegen der Absage gar nicht zum Flughafen gefahren. Verliere ich dadurch Ansprüche?
Zählt eine sehr große Verspätung als Annullierung?
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Begriff der Annullierung (Art. 2 lit. l), Anwendungsbereich und Ausnahme von der Abfertigungspflicht (Art. 3), Annullierung mit Vorankündigungsfristen und Nachweislast (Art. 5), Ausgleichsbeträge (Art. 7), Erstattung, Ersatzbeförderung und Ausweichflughafen (Art. 8), Betreuung (Art. 9), Unabdingbarkeit (Art. 15).
- Fluggastrechte in der EU – Übersicht der Europäischen Kommission Amtliche Darstellung der Vorankündigungsfristen und der Ansprüche bei Annullierung.
- §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch – Verjährung Dreijährige Verjährungsfrist ab Schluss des Entstehungsjahres.
- Beschwerdeverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt Nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach Art. 16 der Verordnung.
- Rat der EU: Endgültige Annahme der Änderung der Fluggastrechteverordnung Anwendung zwölf Monate und zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt.
