Wann liegt eine Nichtbeförderung vor?
Die Verordnung spricht von Nichtbeförderung, wenn die Fluggesellschaft sich weigert, Reisende zu befördern, obwohl diese sich mit einer bestätigten Buchung rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben – und keine vertretbaren Gründe dagegen sprechen. Der häufigste Auslöser ist die Überbuchung, aber auch betriebliche Gründe wie ein Flugzeugtausch auf ein kleineres Modell zählen dazu.
- Der Flug fällt in den Anwendungsbereich. Abflug von einem EU-Flughafen mit beliebiger Fluggesellschaft, oder Flug aus einem Nicht-EU-Staat in die EU mit einer Fluggesellschaft aus der EU (Art. 3 Abs. 1).
- Sie hatten eine bestätigte Buchung. Eine Warteliste oder ein Standby-Ticket genügt nicht.
- Sie waren rechtzeitig da. Ohne ausdrücklich genannte Zeit: spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung (Art. 3 Abs. 2). Hier ist diese Voraussetzung besonders wichtig – sie ist das erste Argument, mit dem eine Fluggesellschaft die Nichtbeförderung rechtfertigt.
- Es lagen keine vertretbaren Gründe vor. Gesundheitliche Gründe, Gründe der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit und unzureichende Reiseunterlagen nimmt die Verordnung ausdrücklich aus (Art. 2 lit. j).
- Sie haben nicht freiwillig verzichtet. Wer dem Aufruf der Fluggesellschaft folgt und gegen eine Gegenleistung zurücktritt, ist Freiwilliger – mit anderen Rechtsfolgen, siehe nächster Abschnitt.
Freiwillig zurücktreten – oder nicht?
Ist absehbar, dass nicht alle mitkommen, muss die Fluggesellschaft zuerst Freiwillige suchen, die gegen eine Gegenleistung auf ihre Buchung verzichten (Art. 4 Abs. 1). Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf sie Reisende gegen ihren Willen zurückweisen. Für Sie ist das eine echte Entscheidung mit unterschiedlichen Folgen – und sie fällt unter Zeitdruck am Gate.
Zwei Wege, zwei Rechtsfolgen
Freiwilliger Verzicht
- Die Gegenleistung wird zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft vereinbart – die Verordnung nennt keinen Betrag
- Zusätzlich bleibt das Wahlrecht aus Art. 8: Erstattung oder Ersatzbeförderung
- Der pauschale Ausgleich nach Art. 7 entfällt
- Weitergehender Schadensersatz nach Art. 12 ist für Freiwillige ausgeschlossen
- Sinnvoll, wenn Sie zeitlich flexibel sind und das Angebot den pauschalen Betrag übersteigt
Unfreiwillige Nichtbeförderung
- Ausgleichszahlung nach Art. 7 – 250, 400 oder 600 Euro je nach Entfernung
- Unverzüglich zu leisten, nicht erst nach Bearbeitung eines Antrags
- Dazu Wahlrecht nach Art. 8 und Betreuung nach Art. 9
- Weitergehender Schadensersatz bleibt möglich (Art. 12)
- Tritt ein, wenn Sie das Angebot ausschlagen und dennoch nicht mitgenommen werden
Vergleichen Sie das Angebot vor der Zustimmung mit dem pauschalen Betrag Ihrer Entfernungsklasse – und lassen Sie sich Gutscheinwerte, Umbuchungstermine und zugesagte Betreuung schriftlich geben. Eine mündliche Zusage am Gate ist später schwer zu belegen.
Welche Ansprüche kommen infrage?
Ausgleichszahlung (Art. 7)
| Flugstrecke | Betrag je Reisenden |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| alle übrigen Flüge | 600 € |
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004, je Person. Bringt die Fluggesellschaft Sie mit einem Ersatzflug nur begrenzt später ans Ziel, darf sie um die Hälfte kürzen (Art. 7 Abs. 2).
Erstattung oder Ersatzbeförderung (Art. 8)
Sie wählen zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen – bei angetretener Reise gegebenenfalls samt Rückflug zum ersten Abflugort –, der Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer Ersatzbeförderung zu einem späteren, Ihnen genehmen Termin. Einzelheiten unter Ticketerstattung und Ersatzbeförderung.
Betreuungsleistungen (Art. 9)
Während Sie auf den Ersatzflug warten: Verpflegung im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei kostenlose Nachrichten und – bei Übernachtung – Hotel samt Transfer. Siehe Betreuungsleistungen.
Wann kein Anspruch besteht
Verweigert die Fluggesellschaft die Beförderung aus vertretbaren Gründen, liegt schon begrifflich keine Nichtbeförderung vor – Ansprüche aus der Verordnung entstehen dann nicht. Die Verordnung nennt als Beispiele Gründe im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit sowie unzureichende Reiseunterlagen. Praktisch heißt das: fehlender oder abgelaufener Ausweis, fehlendes Visum oder Einreisedokument, offensichtliche Reiseunfähigkeit oder ein Verhalten, das die Sicherheit an Bord gefährdet.
Welche Nachweise Sie brauchen
- Buchungsbestätigung und Bordkarte Die Bordkarte belegt besonders gut, dass Sie abgefertigt waren und am Flugsteig standen.
- Beleg für Ihre rechtzeitige Anwesenheit Zeitstempel der Gepäckaufgabe oder der Sicherheitskontrolle, ein Foto der Anzeige am Gate mit Uhrzeit. Dies ist der Punkt, an dem Fluggesellschaften am häufigsten widersprechen.
- Schriftliche Angabe des Verweigerungsgrundes Trennt die anspruchsbegründende Nichtbeförderung vom vertretbaren Grund.
- Das Angebot zum freiwilligen Verzicht, falls eines vorlag Mit Betrag, Gutscheinwert und zugesagter Umbuchung – auch wenn Sie es abgelehnt haben.
- Belege über Folgekosten Verpasste Anschlüsse, Übernachtung, Mietwagen, entgangene Buchungen am Zielort.
Nächste Schritte
- Am Gate nicht sofort zustimmen
Fragen Sie nach der Höhe der Gegenleistung und vergleichen Sie sie mit dem pauschalen Betrag Ihrer Entfernungsklasse. Zeitdruck ist kein Grund für eine schnelle Unterschrift.
- Ausgleich und Wahlrecht direkt einfordern
Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung ist unverzüglich zu leisten. Verlangen Sie beides am Schalter, nicht erst später schriftlich.
- Grund und Uhrzeiten dokumentieren
Schriftlicher Verweigerungsgrund, Rechtehinweis nach Art. 14, Zeitpunkt Ihrer Anwesenheit am Flugsteig.
- Anspruch anmelden – oder prüfen lassen
Anspruchsgegner ist die ausführende Fluggesellschaft. Den vollständigen Weg über Musterschreiben, Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp) und Luftfahrt-Bundesamt beschreibt der Ratgeber Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfall.
Häufige Fragen zur Überbuchung
Ich habe am Gate einen Gutschein akzeptiert. Kann ich jetzt noch die Ausgleichszahlung fordern?
Der Flug war überbucht, weil ein kleineres Flugzeug eingesetzt wurde. Macht das einen Unterschied?
Ich stand pünktlich am Gate, aber das Boarding war schon geschlossen. Habe ich Anspruch?
Meine Rückreise wurde storniert, weil ich den Hinflug nicht angetreten habe. Ist das erlaubt?
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Begriffe Nichtbeförderung und Freiwilliger (Art. 2 lit. j und k), Anwendungsbereich mit Abfertigungsfrist (Art. 3 Abs. 2), Nichtbeförderung und Suche nach Freiwilligen (Art. 4), Ausgleichsbeträge (Art. 7), Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8), Betreuung (Art. 9), Vorrang für Personen mit eingeschränkter Mobilität (Art. 11), Ausschluss weitergehenden Schadensersatzes für Freiwillige (Art. 12 Abs. 2), Informationspflicht (Art. 14), Unabdingbarkeit und Nachforderung (Art. 15).
- Fluggastrechte in der EU – Übersicht der Europäischen Kommission Amtliche Darstellung der Ansprüche bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder betrieblicher Gründe.
- Rat der EU: Endgültige Annahme der Änderung der Fluggastrechteverordnung Grundlage der Angaben zum künftigen Verbot der Rückflugverweigerung nach nicht angetretenem Hinflug und zum Anwendungszeitpunkt.
- Beschwerdeverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt Nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach Art. 16 der Verordnung.
